13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Einvernahme von Dr. med. E.________, Dr. med. F.________ oder Prof. Dr. med. G.________ sowie H.________ wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen.