Wirksame Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Eine Meldepflicht oder die Auflage, sich nur auf dem Gebiet der Schweiz aufzuhalten und sich hierzu via Electronic Monitoring überwachen zu lassen, sind nicht geeignet, eine Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es liegt damit offensichtlich immer noch keine übermässige Haft vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate ist damit auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.