11. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist nach wie vor zu bejahen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (BK 18 260), vom 3. Dezember 2018 (BK 18 466) und 6. Juni 2019 (BK 19 240) sowie die Bundesgerichtsentscheide 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 verwiesen werden. Es sind keine Umstände eingetreten, welche eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr zulassen. Dies wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.