Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Wie mehrfach ausgeführt, ist zur Frage des dringenden Tatverdachts kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22.08.2018 E. 4.2mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). Ein solcher liquider Alibibeweis kann mittels der beantragten Einvernahmen oder der Demonstration wie bereits ausgeführt nicht erbracht werden. Es geht um die Interpretation und Würdigung der Gutachten bzw. Berichte.