7 massnahmengericht nicht befragt worden seien und die visuelle Demonstration betreffend Durchlauf von Heizöl nicht zugelassen worden sei. 10.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete, weshalb es von der Durchführung dieser Beweismassnahmen absah. Dass es dabei zum – für den Beschwerdeführer unerwünschten – Schluss kam, die Beweise seien im Haftprüfungsverfahren nicht abzunehmen, begründet keine Gehörsverletzung. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen.