9. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. Die Strafbehörden durften das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob diese für einen Schuldspruch ausreichen. Entscheidend im Haftprüfungsverfahren ist einzig, dass nach wie vor zahlreiche belastende Indizien vorliegen, die in ihrer Summe einen dringenden Tatverdacht begründen.