Ein Streit scheint dafür kaum die Ursache gewesen zu sein, zumal sich der Beschwerdeführer ab der Nacht vom 8./9. Februar 2018 immer wieder vor allem nachts am Domizil des Opfers aufgehalten hatte. Die abschliessende Würdigung obliegt auch hier dem Sachgericht und ist nicht im Haftprüfungsverfahren vorzunehmen. 8. Auch die Nennung von weiteren (angeblichen) Tatverdächtigen führt zu keiner anderen Beurteilung des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10).