Dies obwohl es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber M.________ verletzt und im Spital gewesen sei. Belastend ist auch der Umstand, dass bis zum 8. Februar 2018 zahlreiche Anrufe und Mitteilungen des Beschwerdeführers beim und an das Opfer dokumentiert sind, es aber danach, ausser dem bzw. den Anruf (-versuchen) vom 13. Februar 2018 keine Kommunikation mehr zwischen seinem Mobiltelefon und demjenigen des Opfers gab. Ein Streit scheint dafür kaum die Ursache gewesen zu sein, zumal sich der Beschwerdeführer ab der Nacht vom 8./9. Februar 2018 immer wieder vor allem nachts am Domizil des Opfers aufgehalten hatte.