Auch hier vermag der Beschwerdeführer keinen entlastenden Alibibeweis beizubringen, der den dringenden Tatverdacht zu widerlegen vermöchte. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb das Opfer während seiner Besprechung bei der L.________ AG in P.________(Ort) zweieinhalb Stunden im Auto auf ihn warten sollte. Dies obwohl es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber M.________ verletzt und im Spital gewesen sei.