So können die technischen Aufzeichnungen von einer anderen Person oder insbesondere dem Beschwerdeführer ausgelöst worden sein. Die Zeugenaussagen schliessen jedenfalls nicht aus, dass er in einem unbemerkten Augenblick einen Anruf tätigte. Das Opfer wurde an diesem Ort zu diesem Zeitpunkt von niemandem gesehen, weshalb eben gesicherte Lebenszeichen nach wie vor fehlen. Auch hier vermag der Beschwerdeführer keinen entlastenden Alibibeweis beizubringen, der den dringenden Tatverdacht zu widerlegen vermöchte.