7. Abgesehen davon sind die neusten Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der L.________ AG nicht geeignet zu beweisen, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte. Aus dem Ermittlungsbericht vom 18. Juli 2019 geht einzig hervor, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das Opfer habe ihn begleitet, nicht widerlegt werden konnte, sie wurde aber auch nicht bewiesen. Nach wie vor gibt es auch andere denkbare Möglichkeiten. So können die technischen Aufzeichnungen von einer anderen Person oder insbesondere dem Beschwerdeführer ausgelöst worden sein.