Dieses Wissen allein ist bereits ein starkes Indiz für eine Täterschaft des Beschwerdeführers. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben sich denn auch konkrete Hinweise, dass er sich ab der Nacht vom 8./9. Februar 2018 immer wieder vor allem nachts am Domizil des Opfers aufhielt. Auch am Tag des Brandausbruchs meldete sich sein Mobiltelefon zum letzten Mal an der Sende- /Empfangsantenne O.________(Ort) mit Hauptstrahlrichtung 250 (Nähe der Woh-