___ sei tot. Er habe nur in der Panik die Hunde zusammengepackt und sei abgefahren (vgl. Einvernahme vom 25. Mai 2018, S. 3, Z. 82 ff., S. 10, Z. 460 ff.). Diese Umstände sind konkrete und ernsthafte Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer bei seiner überstürzten Abreise nach Frankreich unmittelbar nach Brandausbruch bereits vom Brand und vom Tod des Opfers wusste. Dieses Wissen allein ist bereits ein starkes Indiz für eine Täterschaft des Beschwerdeführers.