Darauf kann verwiesen werden. Nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brandstelle sowie den Ereignissen während den Tagen vor dem Brand fällt insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). Der Beschwerdeführer hat nach wie vor keine plausible Erklärung für seine überstürzte Abreise nach Frankreich. Gemäss Zeugenaussage von K.________ befand er sich in einem verwirrten und geschockten Zustand und gab ihr gegenüber an, das Bauernhaus von I.________ sei abgebrannt und I.________ sei tot.