6. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Tathypothese der Staatsanwaltschaft, welche auf einem fälschlicherweise vermuteten Todeszeitpunkt des Opfers am 8. Februar 2018 beruhe. Selbst wenn die Annahme dieses Todeszeitpunktes den Beschwerdeführer allenfalls stärker belasten würde, führt die Annahme eines späteren Todeszeitpunktes nicht zu seiner massgeblichen Entlastung bzw. zum Wegfall des dringenden Tatverdachts. Dies hat die Kammer bereits mehrfach festgehalten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 466 vom 3. Dezember 2018, E. 7.6, BK 19 240 vom 6. Juni 2019, E. 8.1). Darauf kann verwiesen werden.