Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht dürfen auf das Gutachten des IRM abstellen. Die daraus getroffenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Es mag für den Beschwerdeführer stossend sein, dass er aufgrund der Beschlagnahme seiner Gelder allenfalls nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ein Privatgutachten erstellen zu lassen. Das ändert aber weder an der Indizienlage etwas noch ist dieser Umstand eine Verletzung von Verfahrensrechten. Die Beschlagnahme erfolgte denn auch nicht mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer die Mittel für eine angemessene Verteidigung zu entziehen.