Dass dies dem Beschwerdeführer so vorgehalten wird, verletzt weder seinen Gehörsanspruch noch sein Recht auf ein faires Verfahren. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er das IRM- Gutachten in Frage stellen will, nicht mit dem blossen Hinweis auf die mündliche Auskunft zweier Experten begnügen kann. Ein solcher Verweis auf zwei Sachverständige ist nicht geeignet, das Gutachten bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Tötungsdeliktes in Frage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht dürfen auf das Gutachten des IRM abstellen.