Das Opfer wurde im Schlafzimmer gefunden. Es ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht plausibel, wie sich dort ein Unfall (Sturz aus grosser Höhe) ereignet haben soll. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht begründet. Ebenso erscheint auch ein Selbstmord mittels schwerer Gewalteinwirkung nicht plausibel. Das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten führt ausserdem lediglich beispielhaft aus, dass die Gewalteinwirkung durch Schuss oder Sturz versursacht worden sein könnte.