5. Der Beschwerdeführer zweifelt nach wie vor auch das rechtsmedizinische Gutachten vom 30. April 2018 an. Es gebe keinen Weg festzustellen, ob die Gewalteinwirkung durch einen Unfall, durch einen Selbstmord oder durch ein Tötungsdelikt verursacht worden sei. Aus Hinweisen auf eine Gewalteinwirkung auf einen Tod durch ein Tötungsdelikt zu schliessen, widerspreche den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens. Weiter sei die Schlussfolgerung, dass der Tod sehr kurz nach der Kopfverletzung eingetreten sei, schlicht falsch.