Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Fliessspuren beziehen sich auf die partiellen Einbrennungen im Balkenholz. Dass sich auf den Balken allenfalls Heizöl befand (es scheint auch denkbar, dass sich die Fliessspuren auf dem Boden oberhalb befanden und dies die partiellen Einbrennungen an der darunterliegenden Balkenschicht verursachte), heisst aber nicht automatisch, dass Heizöl durch den Boden und die Balken in den Keller getropft sein muss. Eine abschliessende Würdigung unter Berücksichtigung weiterer Argumente der Verteidigung ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht vorzunehmen. Dies wird Aufgabe des Gerichts sein.