Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Beilagen 2-4 lassen zwar Spalten zwischen den oberen Brettern erkennen, d.h. aber nicht zwingend, dass sich zwischen den Brettern keine Verbindungsmasse befand. Insbesondere sagen die Bilder nichts darüber aus, ob und wie die untere Bretterschicht beschaffen oder verbunden war. Jedenfalls sind in dem vom Beschwerdeführer gekennzeichneten roten Rahmen keine Löcher oder Spalten in der unteren Bretterschicht erkennbar, die darauf hindeuten, dass Heizöl in den Keller hätte tropfen müssen. Zudem handelt es sich um Aufnahmen nach dem Brand.