Die Durchbrennungen sind also ein typisches Zeichen für das Abbrennen von ausgegossener Flüssigkeit. Im vorliegenden Fall konnten die Brandzehrungen an den offensichtlich mit Heizöl kontaminierten Bereichen soweit fortschreiten, dass diese Bodenbereiche bis auf die beprobten Stellen praktisch rückstandslos abbrannten und daher der labortechnische Nachweis bezüglich der brandfördernden Existenz von Heizöl in diesen Bereichen zerstörungsbedingt nicht mehr erbracht werden konnte. 4.5 Die von der Verteidigung auf Video aufgezeichnete Demonstration ist nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen im Bericht in Frage zu stellen.