Eine Erklärung für die Existenz von Heizöl in den bezeichneten Bereichen konnte im Zusammenhang mit der Ölheizung und im Zusammenhang mit der Ereignisbewältigung nicht erbracht werden (S. 5 des Berichts, Akten Staatsanwaltschaft, Band 12, Faszikel 7 e). Die aufgefundenen Spuren eines Brandbeschleunigers lassen nach wie vor den Schluss auf Brandstiftung zu.