Es ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bericht des Dezernats BEX vom 29. März 2019 widerspreche grundlegendsten Naturgesetzen und könne nicht als Grundlage für den dringenden Tatverdacht dienen. Dies sei von renommierten Experten bestätigt worden. Es sei entgegen der Behauptung im BEX-Bericht unmöglich, dass auf dem Schlafzimmerboden grossflächig Heizöl ausgeschüttet und in Brand gesetzt worden sei.