Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 29. November 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 2. Dezember 2019) um Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft. Die Verfahrensleitung setzte dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 eine zehntägige Frist zur Einreichung einer Replik an. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Dezember 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest.