Am 25. November 2019 beantragte die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin D.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2019 zugestellt (Eingang bei der Verteidigung: 27. November 2019). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 29. November 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 2. Dezember 2019) um Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft.