zu den von ihnen erstellten rechtsmedizinischen Gutachten vom 30. April 2018 und 29. März 2019 sowie H.________ zu den von ihm erstellten Berichtsrapporten vom 29. März 2019 zu befragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. November 2019 auf eine Stellungnahme. Am 25. November 2019 beantragte die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin D.________, die Beschwerde sei abzuweisen.