Mit Entscheid vom 7. November 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das erneute Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft um sechs Monate bis am 19. April 2020. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. November 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien entweder Dr. med. E.________, Dr. med. F.________ oder Prof. Dr. med. G.________ zu den von ihnen erstellten rechtsmedizinischen Gutachten vom 30. April 2018 und 29. März 2019 sowie H.__