Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 497 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern v.d. Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 7. November 2019 (ARR 19 120) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens. Der Beschwer- deführer wurde gestützt auf den Haftbefehl vom 16. Februar 2018 am 18. Febru- ar 2018 in Frankreich verhaftet und am 20. März 2018 in die Schweiz überführt. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) ordnete am 23. März 2018 die Untersuchungshaft an und verlän- gerte diese in der Folge mehrmals um drei bzw. sechs Monate (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 260 vom 9. Juli 2018, BK 18 466 vom 3. Dezember 2018, BK 19 240 vom 6. Juni 2019 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 16_6/2019 vom 31. Januar 2019). Mit Ent- scheid vom 7. November 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das erneute Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersu- chungshaft um sechs Monate bis am 19. April 2020. Dagegen reichte der Be- schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Novem- ber 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien entweder Dr. med. E.________, Dr. med. F.________ oder Prof. Dr. med. G.________ zu den von ihnen erstellten rechtsmedizinischen Gutachten vom 30. April 2018 und 29. März 2019 sowie H.________ zu den von ihm erstellten Be- richtsrapporten vom 29. März 2019 zu befragen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Staates. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. November 2019 auf eine Stellungnahme. Am 25. November 2019 beantragte die mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerde- verfahren betraute Staatsanwältin D.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wur- den dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2019 zugestellt (Eingang bei der Verteidigung: 27. November 2019). Der Beschwerdeführer er- suchte mit Schreiben vom 29. November 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 2. Dezember 2019) um Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft. Die Verfahrensleitung setzte dem Be- schwerdeführer am 2. Dezember 2019 eine zehntägige Frist zur Einreichung einer Replik an. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Dezember 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 2 3. Am 15. Februar 2018 ist die von I.________ sel. bewohnte Liegenschaft in O.________(Ort) zu einem Grossteil niedergebrannt. Unter dem Brandschutt wur- den am 16. Februar 2018 menschliche Überreste gefunden. Mittels Abgleich von Zahnröntgenaufnahmen konnten diese Überreste zweifelsfrei als I.________ sel. (nachfolgend: Opfer) identifiziert werden. Das Opfer war seit einigen Jahren mit dem Beschwerdeführer befreundet. Sie lebten nicht im gleichen Haushalt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das Opfer getötet und das Bauernhaus, in dem sie lebte, in Brand gesetzt zu haben, um seine Tat zu vertuschen. 4. 4.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass ein Teil der der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4.2 Im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht kann vorweg auf die bisher ergangenen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 260 vom 9. Juli 2018, BK 18 466 vom 3. Dezember 2018 und BK 19 240 vom 6. Juni 2019 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, weshalb ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die Ergebnisse der seither geführten Ermittlun- gen massgeblich entlastet wird bzw. sich aufgrund der neuen Beweismittel eine andere Beurteilung aufdrängt (in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019, E. 4.3). Dabei ist nach wie vor keine erschöpfen- de Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Es ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bericht des Dezernats BEX vom 29. März 2019 widerspreche grundlegendsten Naturgesetzen und könne nicht als Grundlage für den dringenden Tatverdacht dienen. Dies sei von renommierten Experten bestätigt worden. Es sei entgegen der Behauptung im BEX-Bericht unmöglich, dass auf dem Schlafzimmerboden grossflächig Heizöl ausgeschüttet und in Brand gesetzt worden sei. In diesem Fall hätten im Kellerraum unterhalb des Schlafzim- mers auch Spuren von Heizöl festgestellt werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dies habe man der Vorinstanz anlässlich der Verhandlung visuell demonstrieren wollen. Die Vorinstanz habe dies aber nicht zugelassen, weshalb die Demonstration nun gefilmt und als Beweismittel eingereicht worden sei. Die Vi- deo-Demonstration zeige, dass ausgeschüttetes Heizöl innert Sekunden nach un- ten in den Kellerraum durchgetropft wäre, und zwar unabhängig davon, ob der Schlafzimmerboden Spalten zwischen den einzelnen Holzbrettern und abgenutzten Brettern in der unteren Schicht aufgewiesen habe oder nicht. Die Befragung von H.________ als Verfasser dieses Berichts sei zentral. Zudem ergebe sich entge- gen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus dem BEX-Bericht, S. 2, dass 3 der Boden des Bauernhauses nur aus gekreuzten Brettern bestanden habe, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Wenn die Staatsanwaltschaft Fliesss- puren auf den Balken erwähne, setzte sie sich in Widerspruch zu ihrer Annahme, wonach der Boden nicht durchlässig gewesen sei. Der Balken habe sich unter dem Boden befunden. Fliessspuren auf dem Balken bestätigten, dass der Boden durch- lässig gewesen sei. 4.4 Der Berichtsrapport des Dezernats BEX vom 29. März 2019 ist nachvollziehbar und begründet. Daraus ergibt sich, dass auf den Zimmerböden des Erdgeschosses im Schlafzimmer, im Wohnzimmer und im Gästezimmer Bereiche festgestellt wurden, welche mit Heizöl kontaminiert gewesen waren. Diese Schlussfolgerung basiert auf entsprechenden labortechnischen Untersuchungen und erscheint plausibel. Eine Erklärung für die Existenz von Heizöl in den bezeichneten Bereichen konnte im Zu- sammenhang mit der Ölheizung und im Zusammenhang mit der Ereignisbewälti- gung nicht erbracht werden (S. 5 des Berichts, Akten Staatsanwaltschaft, Band 12, Faszikel 7 e). Die aufgefundenen Spuren eines Brandbeschleunigers lassen nach wie vor den Schluss auf Brandstiftung zu. Der dynamische Brandverlauf, der sich anhand von erhobenem Fotomaterial von Anwohnern (in der ersten Phase) und von eintreffenden Interventionskräften (in einer zweiten Phase) bildlich darstellen lässt, führte gemäss Bericht praktisch zeitgleich mit auffälliger Intensität und entge- gen der Logik der Thermik zu partiellen Durchbränden in den Zimmerböden. Das Vorkommen von spurenmässig nachgewiesenem Brandbeschleuniger aus den Bo- denbrettern des Schlafzimmers (Ausgangspunkt des Feuers) ist die plausibelste Erklärung für diese frühzeitigen partiellen Durchbrände in den Zimmerböden. Die Durchbrennungen sind also ein typisches Zeichen für das Abbrennen von ausge- gossener Flüssigkeit. Im vorliegenden Fall konnten die Brandzehrungen an den of- fensichtlich mit Heizöl kontaminierten Bereichen soweit fortschreiten, dass diese Bodenbereiche bis auf die beprobten Stellen praktisch rückstandslos abbrannten und daher der labortechnische Nachweis bezüglich der brandfördernden Existenz von Heizöl in diesen Bereichen zerstörungsbedingt nicht mehr erbracht werden konnte. 4.5 Die von der Verteidigung auf Video aufgezeichnete Demonstration ist nicht geeig- net, diese Schlussfolgerungen im Bericht in Frage zu stellen. Ob die Bretter mitein- ander verbunden waren oder nicht, geht weder aus dem BEX-Bericht noch aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Einvernahme von J.________ vom 2. März 2018 hervor. Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Beilagen 2-4 lassen zwar Spalten zwischen den oberen Brettern erkennen, d.h. aber nicht zwin- gend, dass sich zwischen den Brettern keine Verbindungsmasse befand. Insbe- sondere sagen die Bilder nichts darüber aus, ob und wie die untere Bretterschicht beschaffen oder verbunden war. Jedenfalls sind in dem vom Beschwerdeführer ge- kennzeichneten roten Rahmen keine Löcher oder Spalten in der unteren Bretter- schicht erkennbar, die darauf hindeuten, dass Heizöl in den Keller hätte tropfen müssen. Zudem handelt es sich um Aufnahmen nach dem Brand. Der Beschwer- deführer kann daraus keine begründeten Schlüsse für die Beschaffenheit des Bo- dens vor dem Brand ziehen, zumal es eben gerade durch den Brand zu Durch- brennungen kam. Die anlässlich der Video-Demonstration dargestellten Verhältnis- se können ohnehin nicht mit den realen Verhältnissen im Bauernhaus verglichen 4 werden. So hängt es auch massgeblich von der Beschaffenheit bzw. Verarbeitung des Holzes ab, wieviel Flüssigkeit dieses absorbiert oder eben nicht. Abgesehen davon kann nicht beurteilt werden, ob es sich um dieselbe Menge Heizöl handelte. Gemäss BEX-Bericht liessen die Form und Grösse der Durchbrandstellen in den Bodenflächen keinen Schluss zu, welche Menge Heizöl für die Brandlegung aus- gegossen worden war. Zudem wurde das Öl bei der Video-Demonstration direkt über der Schnittstelle ausgegossen. Diese Demonstration vermag daher keine zwingenden Hinweise zu liefern, weshalb die Schlussfolgerungen im BEX-Bericht unrichtig sein bzw. gar den Naturgesetzen zuwiderlaufen sollten. Der Beschwerde- führer vermag denn auch nicht darzutun, wie die Durchbrennungen in den Zimmer- böden sonst erklärt werden können. In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, welche renommierten Experten den Bericht inwiefern in Frage stellten. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Fliessspuren beziehen sich auf die partiellen Ein- brennungen im Balkenholz. Dass sich auf den Balken allenfalls Heizöl befand (es scheint auch denkbar, dass sich die Fliessspuren auf dem Boden oberhalb befan- den und dies die partiellen Einbrennungen an der darunterliegenden Balkenschicht verursachte), heisst aber nicht automatisch, dass Heizöl durch den Boden und die Balken in den Keller getropft sein muss. Eine abschliessende Würdigung unter Berücksichtigung weiterer Argumente der Verteidigung ist im vorliegenden Haftprü- fungsverfahren nicht vorzunehmen. Dies wird Aufgabe des Gerichts sein. Es geht nicht um die Beibringung eines liquiden Alibibeweises, sondern die umfassende Würdigung eines Beweismittels, das nicht als offensichtlich falsch betrachtet wer- den kann. Bei dieser Ausgangslage ist auch eine Einvernahme mit H.________ nicht angezeigt. 5. Der Beschwerdeführer zweifelt nach wie vor auch das rechtsmedizinische Gutach- ten vom 30. April 2018 an. Es gebe keinen Weg festzustellen, ob die Gewalteinwir- kung durch einen Unfall, durch einen Selbstmord oder durch ein Tötungsdelikt ver- ursacht worden sei. Aus Hinweisen auf eine Gewalteinwirkung auf einen Tod durch ein Tötungsdelikt zu schliessen, widerspreche den Erkenntnissen des rechtsmedi- zinischen Gutachtens. Weiter sei die Schlussfolgerung, dass der Tod sehr kurz nach der Kopfverletzung eingetreten sei, schlicht falsch. Aus der Bluteinatmung in die oberen Bronchien könne nur geschlossen werden, dass der Tod kurz nach Ein- tritt einer tiefen Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Diese Bewusstlosigkeit könne aber Sekunden, Minuten, Stunden oder sogar Tage nach einer möglichen Kopfver- letzung eingetreten sein. Zentral mit Blick auf den dringenden Tatverdacht ist, dass von schwerer/grosser Gewalteinwirkung ausgegangen wird. Das Opfer wurde im Schlafzimmer gefunden. Es ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht plausibel, wie sich dort ein Unfall (Sturz aus grosser Höhe) ereignet haben soll. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht begründet. Ebenso erscheint auch ein Selbst- mord mittels schwerer Gewalteinwirkung nicht plausibel. Das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten führt ausserdem lediglich beispielhaft aus, dass die Gewalt- einwirkung durch Schuss oder Sturz versursacht worden sein könnte. Der Be- schwerdeführer nennt zwei deutsche Sachverständige, welchen weder aus der ei- genen Praxis noch aus der Lehre ein Fall bekannt sei, in welchem ein Schlag im 5 Bereich des Kopfes zu einem so schnellen Tod geführt habe, dass, wie im vorlie- genden Fall, nur noch eine Bluteinatmung bis in die oberen Bronchien erfolgt sei. Diese Behauptung ist nicht mit wissenschaftlichen Argumenten unterlegt und auch nicht schriftlich dokumentiert. Dass dies dem Beschwerdeführer so vorgehalten wird, verletzt weder seinen Gehörsanspruch noch sein Recht auf ein faires Verfah- ren. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er das IRM- Gutachten in Frage stellen will, nicht mit dem blossen Hinweis auf die mündliche Auskunft zweier Experten begnügen kann. Ein solcher Verweis auf zwei Sachver- ständige ist nicht geeignet, das Gutachten bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorlie- gens eines Tötungsdeliktes in Frage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht dürfen auf das Gutachten des IRM abstellen. Die dar- aus getroffenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Es mag für den Beschwerdeführer stossend sein, dass er aufgrund der Beschlagnahme seiner Gelder allenfalls nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ein Privatgutach- ten erstellen zu lassen. Das ändert aber weder an der Indizienlage etwas noch ist dieser Umstand eine Verletzung von Verfahrensrechten. Die Beschlagnahme er- folgte denn auch nicht mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer die Mittel für eine an- gemessene Verteidigung zu entziehen. 6. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Tathypothese der Staatsanwaltschaft, welche auf einem fälschlicherweise vermuteten Todeszeitpunkt des Opfers am 8. Februar 2018 beruhe. Selbst wenn die Annahme dieses Todeszeitpunktes den Beschwerdeführer allenfalls stärker belasten würde, führt die Annahme eines späteren Todeszeitpunktes nicht zu seiner massgeblichen Entlastung bzw. zum Wegfall des dringenden Tatverdachts. Dies hat die Kammer bereits mehrfach fest- gehalten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 466 vom 3. De- zember 2018, E. 7.6, BK 19 240 vom 6. Juni 2019, E. 8.1). Darauf kann verwiesen werden. Nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brand- stelle sowie den Ereignissen während den Tagen vor dem Brand fällt insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). Der Beschwerde- führer hat nach wie vor keine plausible Erklärung für seine überstürzte Abreise nach Frankreich. Gemäss Zeugenaussage von K.________ befand er sich in ei- nem verwirrten und geschockten Zustand und gab ihr gegenüber an, das Bauern- haus von I.________ sei abgebrannt und I.________ sei tot. Er habe nur in der Panik die Hunde zusammengepackt und sei abgefahren (vgl. Einvernahme vom 25. Mai 2018, S. 3, Z. 82 ff., S. 10, Z. 460 ff.). Diese Umstände sind konkrete und ernsthafte Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer bei seiner überstürzten Abreise nach Frankreich unmittelbar nach Brandausbruch bereits vom Brand und vom Tod des Opfers wusste. Dieses Wissen allein ist bereits ein starkes Indiz für eine Täterschaft des Beschwerdeführers. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridenti- fikation und der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben sich denn auch konkrete Hinweise, dass er sich ab der Nacht vom 8./9. Februar 2018 immer wieder vor allem nachts am Domizil des Opfers aufhielt. Auch am Tag des Brandausbruchs meldete sich sein Mobiltelefon zum letzten Mal an der Sende- /Empfangsantenne O.________(Ort) mit Hauptstrahlrichtung 250 (Nähe der Woh- 6 nung des Opfers, vgl. dazu Rapport S. 41) an, bevor es vermutlich ausgeschaltet wurde. 7. Abgesehen davon sind die neusten Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der L.________ AG nicht geeignet zu beweisen, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte. Aus dem Ermitt- lungsbericht vom 18. Juli 2019 geht einzig hervor, dass die Behauptung des Be- schwerdeführers, das Opfer habe ihn begleitet, nicht widerlegt werden konnte, sie wurde aber auch nicht bewiesen. Nach wie vor gibt es auch andere denkbare Mög- lichkeiten. So können die technischen Aufzeichnungen von einer anderen Person oder insbesondere dem Beschwerdeführer ausgelöst worden sein. Die Zeugenaus- sagen schliessen jedenfalls nicht aus, dass er in einem unbemerkten Augenblick einen Anruf tätigte. Das Opfer wurde an diesem Ort zu diesem Zeitpunkt von nie- mandem gesehen, weshalb eben gesicherte Lebenszeichen nach wie vor fehlen. Auch hier vermag der Beschwerdeführer keinen entlastenden Alibibeweis beizu- bringen, der den dringenden Tatverdacht zu widerlegen vermöchte. Der Beschwer- deführer hat im Übrigen auch keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb das Opfer während seiner Besprechung bei der L.________ AG in P.________(Ort) zweiein- halb Stunden im Auto auf ihn warten sollte. Dies obwohl es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber M.________ verletzt und im Spital gewesen sei. Belastend ist auch der Umstand, dass bis zum 8. Februar 2018 zahlreiche An- rufe und Mitteilungen des Beschwerdeführers beim und an das Opfer dokumentiert sind, es aber danach, ausser dem bzw. den Anruf (-versuchen) vom 13. Februar 2018 keine Kommunikation mehr zwischen seinem Mobiltelefon und demjenigen des Opfers gab. Ein Streit scheint dafür kaum die Ursache gewesen zu sein, zumal sich der Beschwerdeführer ab der Nacht vom 8./9. Februar 2018 immer wieder vor allem nachts am Domizil des Opfers aufgehalten hatte. Die abschliessende Würdi- gung obliegt auch hier dem Sachgericht und ist nicht im Haftprüfungsverfahren vor- zunehmen. 8. Auch die Nennung von weiteren (angeblichen) Tatverdächtigen führt zu keiner an- deren Beurteilung des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). 9. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. Die Strafbehörden durften das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Es wird die Auf- gabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob diese für einen Schuldspruch ausreichen. Entscheidend im Haftprüfungsverfahren ist einzig, dass nach wie vor zahlreiche belastende Indizien vorliegen, die in ihrer Summe einen dringenden Tatverdacht begründen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Ver- fasser der BEX-Berichte sowie der rechtsmedizinischen Gutachten vom Zwangs- 7 massnahmengericht nicht befragt worden seien und die visuelle Demonstration be- treffend Durchlauf von Heizöl nicht zugelassen worden sei. 10.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete, weshalb es von der Durchführung dieser Beweismassnahmen absah. Dass es dabei zum – für den Beschwerdeführer unerwünschten – Schluss kam, die Beweise seien im Haftprüfungsverfahren nicht abzunehmen, begründet keine Gehörsverletzung. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Wie mehrfach ausge- führt, ist zur Frage des dringenden Tatverdachts kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibe- weises (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22.08.2018 E. 4.2mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). Ein solcher liquider Alibibeweis kann mittels der bean- tragten Einvernahmen oder der Demonstration wie bereits ausgeführt nicht er- bracht werden. Es geht um die Interpretation und Würdigung der Gutachten bzw. Berichte. Eine solche Beweiswürdigung ist dem Sachgericht vorbehalten und kann weder vom Zwangsmassnahmengericht noch von der Beschwerdekammer vor- weggenommen werden, zumal sich aus dem Gutachten und dem Bericht gerade keine offensichtlichen Ungereimtheiten ergeben, die einer Klärung im Haftprü- fungsverfahren bedürfen. Auch die Video-Demonstration ist nicht geeignet, den BEX-Bericht in Frage zu stellen. Es ist damit weder eine Neubeurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren angezeigt (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6. zu Art. 390 StPO). Es ist bei dieser Ausgangslage auch nicht ersichtlich, weshalb eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren oder eine Verletzung von Parteirechten vorliegen sollte. Das Zwangsmassnahmen- gericht begründete ausführlich, weshalb die Indizien, auch unter Berücksichtigung der neuen Ermittlungsergebnisse, einen dringenden Tatverdacht begründen. Es trifft zudem nicht zu, dass ausschliesslich die vermeintlich zu Ungunsten des Be- schwerdeführers erhobenen Beweise detailliert gewürdigt wurden. Vielmehr ent- sprechen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Umstände. 11. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist nach wie vor zu bejahen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Ju- li 2018 (BK 18 260), vom 3. Dezember 2018 (BK 18 466) und 6. Juni 2019 (BK 19 240) sowie die Bundesgerichtsentscheide 1B_366/2018 vom 22. August 2018 und 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 verwiesen werden. Es sind keine Umstände ein- getreten, welche eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr zulassen. Dies wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 12. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemesse- 8 nen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, er- gibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Wirksame Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Eine Meldepflicht oder die Auf- lage, sich nur auf dem Gebiet der Schweiz aufzuhalten und sich hierzu via Electro- nic Monitoring überwachen zu lassen, sind nicht geeignet, eine Flucht des Be- schwerdeführers zu verhindern, sondern erlauben einzig die rasche Einleitung ei- ner Fahndung. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Es liegt damit offensichtlich immer noch keine übermässige Haft vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate ist damit auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht geschuldet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Einvernahme von Dr. med. E.________, Dr. med. F.________ oder Prof. Dr. med. G.________ sowie H.________ wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 17. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- che 10