8. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft erfüllt. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. November 2019 erfolgte rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 9. Der Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 108 VRPG und Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) kostenpflichtig.