Das Electronic Monitoring erscheint als zweckmässige Ersatzmassnahme, um Rayonverbote bei Jugendlichen, die keine erhebliche Gefährdung ausweisen, zu kontrollieren und durchzusetzen. Der Beschwerdeführer indes hat mit seinen mehrfachen Entweichungen und den dabei begangenen Delikten gezeigt, dass die Schwelle zu deliktorientiertem Verhalten gerade bei Vollzugslockerungen oder bei Entziehung sehr hoch ist. Aufgrund der Cannabisabhängigkeit ist zudem davon auszugehen, dass er im Falle einer Freilassung THC konsumieren würde, was sich ebenfalls negativ auf sein deliktorientiertes Verhalten auswirken dürfte.