7. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass kein milderes Mittel wie das Electronic Monitoring geprüft worden sei. 7.2 Nach Art. 16a Abs. 4 JStG kann zur Kontrolle der Kontakt- und Rayonverbote ein Electronic Monitoring eingesetzt werden, welches der Feststellung des Standorts des Betroffenen dient. Das Electronic Monitoring erscheint als zweckmässige Ersatzmassnahme, um Rayonverbote bei Jugendlichen, die keine erhebliche Gefährdung ausweisen, zu kontrollieren und durchzusetzen.