Die Jugendanwaltschaft war bestrebt, die Schutzmassnahme der Unterbringung möglichst ohne Unterbruch zu vollziehen, was aufgrund der mehrfachen Entziehung und Widersetzung des Vollzugs durch den Beschwerdeführer nicht möglich war. Das psychologischforensische Gutachten vom 26. April 2019 belegt, dass die Massnahmenbedürftig-