Vielmehr könnte ein Eintritt im Falle eines erfolgreichen Vorstellungsgesprächs schon sehr zeitnah erfolgen. Wurde eine (vorsorgliche) Unterbringung verfügt, ist die Jugendanwaltschaft von Gesetzes wegen verpflichtet, sie auch zu vollziehen. Der Beschwerdeführer entzog sich der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme mehrfach durch Flucht. Auch delinquierte er bei den Entweichungen wiederholt. Die Jugendanwaltschaft war bestrebt, die Schutzmassnahme der Unterbringung möglichst ohne Unterbruch zu vollziehen, was aufgrund der mehrfachen Entziehung und Widersetzung des Vollzugs durch den Beschwerdeführer nicht möglich war.