6. 6.1 Der Beschwerdeführer argumentiert drittens, Art. 90 EG ZSJ sehe nur die vorübergehende Verlegung in ein Gefängnis vor. Vorliegend bestehe aber die Möglichkeit, dass er noch mehrere Monate im Gefängnis verbleibe, da die Verlegung in eine andere Institution unwahrscheinlich erscheine. Ein mehrmonatiger Verbleib in Sicherungshaft sei unverhältnismässig. 6.2 Gemäss den plausiblen Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme hat die Jugendanwaltschaft bereits mit dem für eine geschlossene Unterbringung geeigneten Massnahmenzentrum K.__