4 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es sei fraglich, ob das Jugendgericht eine Massnahme anordnen werde. Bisherige Massnahmen hätten nicht zum beabsichtigten Resultat geführt. Er sei nicht bereit, eine Massnahme anzutreten; weder in einer offenen noch in einer geschlossenen Einrichtung. 5.2 Aus dem psychologisch-forensischen Gutachten vom 26. April 2019 ergibt sich eine klare Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Fasz. 36, insb. S. 76). Mit Blick auf den Verlauf im ZSP F._____