Insofern ist der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 501 vom 23. Dezember 2016 (E. 3.2) zu einschränkend ausformuliert und zu präzisieren. Bei jeder vorsorglich verfügten Schutzmassnahme sind die Normen zum Massnahmenvollzug anwendbar. Folglich ist es so, dass auch die vorsorglich verfügte Unterbringung als Massnahmenvollzug gilt.