Art 90 Abs. 1 EG ZSJ. Ob die vorsorglich verfügte Schutzmassnahme gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 15 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) bereits durch das Jugendgericht geprüft wurde, ist unerheblich. Dass die Anordnung der Sicherungshaft die gerichtliche Anordnung der Schutzmassnahme verlangen würde, ist nicht richtig und lässt sich dem Gesetzestext auch nicht entnehmen. Insofern ist der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 501 vom 23. Dezember 2016 (E. 3.2) zu einschränkend ausformuliert und zu präzisieren.