Die Suche nach einer geeigneten Institution kann damit unterschiedliche Zeitfenster beanspruchen und ist von diversen Faktoren abhängig; nicht zuletzt vom Verhalten des Jugendlichen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 7.2). Wird von der Jugendanwaltschaft in einem Vollzugs- oder Untersuchungsverfahren vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung angeordnet – was im vorliegenden Fall am 11. Juni 2018 geschehen ist –, handelt es sich dabei um einen Massnahmenvollzug und damit um eine stationäre Einweisung i.S.v. Art 90 Abs. 1 EG ZSJ.