Wie bereits ausgeführt, können eingewiesene Jugendliche nach Art. 90 EG ZSJ während des Massnahme- oder Strafvollzugs stationär vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Der Vollzug vorsorglicher Schutzmassnahmen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des ordentlichen Massnahmenvollzugs (siehe RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, N. 2088; Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2012 vom 22. Mai 2012 E. 1.2).