3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 90 EG ZSJ stelle keine strafprozessuale Haft dar, sondern ein Institut zur Sicherung des Vollzugs von stationären Massnahmen nach rechtskräftigen Schuldsprüchen. Er sei bisher weder rechtskräftig verurteilt noch sei eine Massnahme gerichtlich angeordnet worden. Folglich sei die Anordnung der Sicherungshaft unrechtmässig. 4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, können eingewiesene Jugendliche nach Art.