Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Auf die im Übrigen auch formgerechte Beschwerde ist einzutreten.