_ zurückgeführt werden. Am 1. November 2018 entwich der Beschwerdeführer erneut, worauf er in G.________ in ein Bauernhaus eindrang und Bargeld in der Höhe von rund CHF 1'100.00 sowie Goldschmuck entwendete. Nach seiner Festnahme konnte er selbständig in das ZSP F.________ zurückkehren, tat dies jedoch in berauschtem Zustand, worauf er einen anderen Bewohner angriff, randalierte und daraufhin wiederum die Flucht ergriff. Der Beschwerdeführer konnte erst am 29. November 2018 bei seinen Eltern angehalten werden, worauf er in Sicherungshaft genommen wurde.