2. Am 19. April 2018 hatte die Jugendanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung eröffnet. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde er vorsorglich in das Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie F.________ eingewiesen (vgl. Fasz. 40). Ende Juli 2018 entzog sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Massnahmenvollzug und konnte erst acht Wochen nach der Flucht durch die Polizei angehalten und in das ZSP F.________ zurückgeführt werden.