Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 495 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung der Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Sicherungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2019 (EO-18-0180) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugend- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Sachbe- schädigung etc. Mit Verfügung vom 7. November 2019 ordnete die Jugendanwalt- schaft beim Beschwerdeführer die Sicherungshaft gemäss Art. 90 des Ein- führungsgesetzes zur ZPO, zur StPO und zur JStPO (EG ZSJ; BSG 271.1) an. Da- gegen erhob er, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 18. No- vember 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren EO-18-0180 vom 07.11.2019 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren EO-18-0180 vom 07.11.2019 sei aufzu- heben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung von Electronic Monitoring unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 1.2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.3 Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 1.4 Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'526.10 auszurichten. Mit Verfügung vom 19. November 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Am 22. No- vember 2019 reichte die Jugendanwaltschaft die Verfahrensakten sowie einen ak- tuellen Entwurf der Anklageerhebung vom 18. November 2019 ein. In ihrer Stel- lungnahme vom 25. November 2019 beantragte die Leitung der Jugendanwalt- schaft, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsver- trag mit der C.________ GmbH in D.________ (Ort) vor, der von der Arbeitgeberin bereits unterzeichnet ist und per 26. November 2019 in Kraft treten soll. Diese Stel- le als Bauarbeiter soll er antreten können, sobald er aus der Haft entlassen werde. 2. Am 19. April 2018 hatte die Jugendanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung eröffnet. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde er vorsorglich in das Zentrum für Sozialpäd- agogik und Psychotherapie F.________ eingewiesen (vgl. Fasz. 40). Ende Juli 2018 entzog sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Massnahmenvollzug und konnte erst acht Wochen nach der Flucht durch die Polizei angehalten und in das ZSP F.________ zurückgeführt werden. Am 1. November 2018 entwich der Beschwerdeführer erneut, worauf er in G.________ in ein Bauernhaus eindrang und Bargeld in der Höhe von rund CHF 1'100.00 sowie Goldschmuck entwendete. Nach seiner Festnahme konnte er selbständig in das ZSP F.________ zurückkeh- ren, tat dies jedoch in berauschtem Zustand, worauf er einen anderen Bewohner angriff, randalierte und daraufhin wiederum die Flucht ergriff. Der Beschwerdefüh- rer konnte erst am 29. November 2018 bei seinen Eltern angehalten werden, wor- auf er in Sicherungshaft genommen wurde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 der Jugendanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der vorsorglichen 2 Unterbringung in das Massnahmenzentrum H.________ versetzt. Es wurde eine psychiatrische Begutachtung in die Wege geleitet. Bereits nach einer Woche ergriff der Beschwerdeführer die Flucht, indem er die Gitterstäbe aufwuchtete und über den Zaun kletterte. Am nächsten Tag konnte er angehalten und in den H.________ zurück gebracht werden. Am 13. Februar 2019 ergriff der Beschwerdeführer erneut die Flucht. Als die Polizei ihn drei Tage später am elterlichen Domizil stellte, sprang er aus dem Fenster des zweiten Stocks, um sich der Anhaltung zu entziehen, und brach sich dabei den Fuss. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut in Siche- rungshaft genommen, bevor er am 25. Februar 2019 in den H.________ zurück- kehrte. Nach Fortschritten konnte er am 30. Juli 2019 auf die offene Abteilung über- treten. Am 17. August 2019 entwich er und brach auf der Flucht in ein Tourismus- büro in I.________ ein, worauf ihn die Staatsanwaltschaft Sursee vom 7. Septem- ber 2019 bis am 23. September 2019 in Untersuchungshaft versetzte. Nach seiner Entlassung aus der Haft verfügte die Direktion des H.________ einen siebentägi- gen Arrest im Untersuchungsgefängnis J.________. Nach der Rückführung in den H.________ am 30. September 2019 ergriff der Beschwerdeführer am nächsten Tag erneut die Flucht, worauf er am 4. November 2019 angehalten und in die aktu- elle Sicherungshaft versetzt wurde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs fand am 7. November 2019 statt (Fasz. 40). Nach der letzten Entweichung aus dem Massnahmenzentrum H.________ wurde die dortige Unterbringung abgebrochen. 3. Während des Massnahme- oder Strafvollzugs können stationär eingewiesene Ju- gendliche vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Voll- zug entziehen oder beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann. Die Verlegung ist durch die für die Einweisung in die Einrichtung zuständige Jugendanwaltschaft an- zuordnen. Der oder dem Jugendlichen ist vorgängig das rechtliche Gehör zu ge- währen. Die Verlegung wird durch Verfügung angeordnet. Für den Vollzug kann die Polizei beigezogen werden. Gegen die Verfügung kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder instruierende Behörde erteile sie aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerde- führers. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) (siehe Art. 90 Abs. 1-3 EG ZSJ). Die Be- schwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es finden namentlich die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Die Be- schwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Auf die im Übrigen auch formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 90 EG ZSJ stelle keine straf- prozessuale Haft dar, sondern ein Institut zur Sicherung des Vollzugs von statio- nären Massnahmen nach rechtskräftigen Schuldsprüchen. Er sei bisher weder rechtskräftig verurteilt noch sei eine Massnahme gerichtlich angeordnet worden. Folglich sei die Anordnung der Sicherungshaft unrechtmässig. 4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, können eingewiesene Ju- gendliche nach Art. 90 EG ZSJ während des Massnahme- oder Strafvollzugs stati- onär vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Der Vollzug vorsorglicher Schutzmassnahmen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des ordentlichen Massnahmenvollzugs (siehe RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugends- trafprozessrecht, 2013, N. 2088; Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2012 vom 22. Mai 2012 E. 1.2). Art. 90 EG ZSJ wurde geschaffen, um zu verhindern, dass die Jugendanwaltschaft schwierige und gefährliche Jugendliche ohne Sicherungs- möglichkeit aus einer freiheitsbeschränkenden Massnahme entlassen muss, wenn diese beispielsweise den Ausschluss aus einer Einrichtung bewusst provozieren. Mit dieser Bestimmung soll eine Vollzugslücke überbrückt werden, bis eine An- schlusslösung für den betreffenden Jugendlichen infolge eines Vollzugnotstands gefunden wird. Art. 90 EG ZSJ setzt voraus, dass sich der stationär eingewiesene Jugendliche im Massnahme- oder Strafvollzug befindet. Ob es sich dabei um eine offene oder eine geschlossene Einrichtung handelt, ist unbeachtlich (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2). Eine Befristung der Sicherungshaft wird in Art. 90 EG ZSJ weder genannt noch ist eine solche vom Gesetzgeber gewollt. Massnahmenzentren für Jugendliche sind oft überbelegt und benötigen für das Aufnahmeverfahren regelmässig mehrere Wo- chen, in einigen Fällen gar Monate (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Gros- sen Rat zu Gesetz und Dekret über die Bereinigung und Aktualisierung der Justiz- reform vom 4. Juli 2012, S. 15). Die Suche nach einer geeigneten Institution kann damit unterschiedliche Zeitfenster beanspruchen und ist von diversen Faktoren ab- hängig; nicht zuletzt vom Verhalten des Jugendlichen (vgl. Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 7.2). Wird von der Jugendanwaltschaft in einem Vollzugs- oder Untersuchungsverfahren vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung angeordnet – was im vorlie- genden Fall am 11. Juni 2018 geschehen ist –, handelt es sich dabei um einen Massnahmenvollzug und damit um eine stationäre Einweisung i.S.v. Art 90 Abs. 1 EG ZSJ. Ob die vorsorglich verfügte Schutzmassnahme gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 15 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) bereits durch das Jugendgericht geprüft wurde, ist unerheblich. Dass die Anordnung der Sicherungshaft die gericht- liche Anordnung der Schutzmassnahme verlangen würde, ist nicht richtig und lässt sich dem Gesetzestext auch nicht entnehmen. Insofern ist der vom Beschwerde- führer zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 501 vom 23. Dezember 2016 (E. 3.2) zu einschränkend ausformuliert und zu präzisieren. Bei jeder vorsorglich verfügten Schutzmassnahme sind die Normen zum Massnah- menvollzug anwendbar. Folglich ist es so, dass auch die vorsorglich verfügte Un- terbringung als Massnahmenvollzug gilt. 4 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es sei fraglich, ob das Jugendge- richt eine Massnahme anordnen werde. Bisherige Massnahmen hätten nicht zum beabsichtigten Resultat geführt. Er sei nicht bereit, eine Massnahme anzutreten; weder in einer offenen noch in einer geschlossenen Einrichtung. 5.2 Aus dem psychologisch-forensischen Gutachten vom 26. April 2019 ergibt sich eine klare Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Fasz. 36, insb. S. 76). Mit Blick auf den Verlauf im ZSP F.________ und im Massnahmenzentrum H.________ ist festzustellen, dass eine Unterbringung in einer offen geführten In- stitution für den Beschwerdeführer (derzeit) mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgsversprechend sein wird. Anders sieht die Ausgangslage bei einer ge- schlossenen Unterbringung aus. Während der Eintrittsphase im Massnahmenzen- trum H.________ konnten wie gesehen Fortschritte erzielt werden. Auch im psy- chologisch-forensischen Gutachten wird eine geschlossene Unterbringung empfoh- len, die solange andauern soll, bis der Beschwerdeführer in die Massnahme einge- stiegen und ein erwünschter Veränderungsprozess angestossen sei (Gutachten, S. 71). Dafür würde sich wahrscheinlich das Massnahmenzentrum K.________ eignen, da dort gemäss der Leitung der Jugendanwaltschaft ein geschlossenes Setting angeboten wird, welches die Öffnungsschritte der Entwicklung des Jugend- lichen anpasst. Im Massnahmenzentrum K.________ war der Beschwerdeführer bisher nicht untergebracht. Seinem Vorbringen, dass eine generelle Massnahme- nunfähigkeit – auch hinsichtlich einer geschlossenen Unterbringung – vorliege, kann nicht gefolgt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer argumentiert drittens, Art. 90 EG ZSJ sehe nur die vorüber- gehende Verlegung in ein Gefängnis vor. Vorliegend bestehe aber die Möglichkeit, dass er noch mehrere Monate im Gefängnis verbleibe, da die Verlegung in eine andere Institution unwahrscheinlich erscheine. Ein mehrmonatiger Verbleib in Si- cherungshaft sei unverhältnismässig. 6.2 Gemäss den plausiblen Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme hat die Jugendanwaltschaft bereits mit dem für eine geschlossene Unterbringung geeigneten Massnahmenzentrum K.________ Kontakt aufgenom- men und ein Vorstellungsgespräch für den 17. Dezember 2019 vereinbart. Der Be- schwerdeführer geht mithin fehl in der Annahme, dass eine Verlegung in eine an- dere Institution unwahrscheinlich sei. Vielmehr könnte ein Eintritt im Falle eines er- folgreichen Vorstellungsgesprächs schon sehr zeitnah erfolgen. Wurde eine (vorsorgliche) Unterbringung verfügt, ist die Jugendanwaltschaft von Gesetzes wegen verpflichtet, sie auch zu vollziehen. Der Beschwerdeführer entzog sich der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme mehrfach durch Flucht. Auch delinquierte er bei den Entweichungen wiederholt. Die Jugendanwaltschaft war be- strebt, die Schutzmassnahme der Unterbringung möglichst ohne Unterbruch zu vollziehen, was aufgrund der mehrfachen Entziehung und Widersetzung des Voll- zugs durch den Beschwerdeführer nicht möglich war. Das psychologisch- forensische Gutachten vom 26. April 2019 belegt, dass die Massnahmenbedürftig- 5 keit des Beschwerdeführers gegeben ist, weswegen die vorsorglich angeordnete Unterbringung zweckmässig ist. Der Beschwerdeführer widersetzt sich beharrlich dem Vollzug und entzieht sich diesem. Derzeit steht leider keine geeignete Institu- tion zur Verfügung, die ihn sofort aufnimmt, was sich aber wie gesehen in den nächsten 2-3 Wochen ändern kann. Im psychologisch-forensischen Gutachten wird beim Beschwerdeführer insbesondere die Diagnose der dissozialen Persönlich- keitsstörung und der Cannabisabhängigkeit festgestellt (siehe Gutachten, S. 73 f.). Er weist deliktsfördernde dissoziale Einstellungen und Haltungen auf und hat ein erhebliches Empathie-Defizit. Das Risiko für weitere Delinquenz wird als hoch be- urteilt. Mittel- bis langfristig wird das Risiko für Gewaltanwendungen gegen Dritte ohne deliktspräventive Massnahmen als hoch eingeschätzt. Das Risiko für Vermö- gensdelikte wird – wenn sich für den Beschwerdeführer durch Öffnungen und Ent- weichungen die Gelegenheit ergibt – bereits kurzfristig als hoch beurteilt (Gutach- ten S. 74). Die ständigen Entziehungen der Schutzmassnahme, welche auch den Cannabiskonsum und weitere Delinquenz mit sich ziehen, gefährden die Schutz- massnahme und müssen gestoppt werden. Dies kann kurzfristig nur durch die Si- cherungshaft erreicht werden. Es handelt sich mithin um eine pädagogische Inter- vention, da die Sicherungshaft der Durchsetzung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme dienen soll. Während der Sicherungshaft muss die Massnah- menplanung mit dem Massnahmenzentrum K.________ freilich unbedingt weiter vorangetrieben werden. Dies mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer baldmög- lichst eintreten kann. Die Sicherungshaft ist dazu geeignet und erforderlich. In einer Güterabwägung ist sie zudem für den Beschwerdeführer zumutbar und damit ver- hältnismässig im engeren Sinne. Der Antritt einer Stelle als ungelernter Bauarbeiter ist keine taugliche Alternative. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass kein milderes Mittel wie das Electronic Monitoring geprüft worden sei. 7.2 Nach Art. 16a Abs. 4 JStG kann zur Kontrolle der Kontakt- und Rayonverbote ein Electronic Monitoring eingesetzt werden, welches der Feststellung des Standorts des Betroffenen dient. Das Electronic Monitoring erscheint als zweckmässige Er- satzmassnahme, um Rayonverbote bei Jugendlichen, die keine erhebliche Gefähr- dung ausweisen, zu kontrollieren und durchzusetzen. Der Beschwerdeführer indes hat mit seinen mehrfachen Entweichungen und den dabei begangenen Delikten gezeigt, dass die Schwelle zu deliktorientiertem Verhalten gerade bei Vollzugslo- ckerungen oder bei Entziehung sehr hoch ist. Aufgrund der Cannabisabhängigkeit ist zudem davon auszugehen, dass er im Falle einer Freilassung THC konsumieren würde, was sich ebenfalls negativ auf sein deliktorientiertes Verhalten auswirken dürfte. Das Electronic Monitoring ermöglicht nur die passive Überwachung. Die Entziehungen zeigen, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers hoch ist und eine hohe Gefahr für weitere Delinquenz besteht, weswegen ein Electronic Monito- rings im Falle des Beschwerdeführers als nicht geeignet zu qualifizieren ist. 8. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft erfüllt. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. November 2019 erfolgte rechtmäs- sig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 9. Der Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 108 VRPG und Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) kostenpflichtig. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Leitung der Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 3. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8