Der Inhalt der Beschwerdeschrift erscheint wirr. Eine reale und strafrechtlich relevante Tathandlung ist nicht erkennbar. Eine tatsächliche Folter, Vergiftung oder ähnliches durch die erwähnten «Staatspolizisten» kann weder der Anzeige noch der Beschwerde entnommen werden. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand genommen. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).