Dies betrifft neben der Täterschaft auch die ihr vorgeworfenen Taten. Die Schwelle des hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO wird mithin nicht erreicht, da sind die Ausführungen zu diffus. Aus diesem Grund wir das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst (weiterhin) vor, Staatspolizisten würden ihn foltern und vergiften; dies im Bereich Nase, Lunge, Bauch, Hals, Kopf Hoden, Fuss etc. Die Folter dauere an. Er verlange Schadenersatz.