3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 26.11.2018 warf A.________ „Staats Polizisten oder Beauftragte Gelegenheits Folter“ vor, ihn mehrfach gefoltert zu haben. Er sei gegen seinen Willen mittels Laser und Militärradar bestrahlt worden. Die unbekannte Täterschaft habe ihm ausserdem Stoffe in den Mund und in die Lunge gefüllt. Des Weiteren sei sein linker Fuss derart verletzt worden, dass er nun zwei tiefe Löcher aufweise. […] Die Ausführungen des Strafanzeigers erscheinen inkohärent und wirr. Dies betrifft neben der Täterschaft auch die ihr vorgeworfenen Taten.