Mit Schreiben vom 14. November 2019 an die Staatsanwaltschaft erhob er eine Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben am 15. November 2019 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter (Eingang: 18. November 2019). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).