1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (recte: 2019) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Folter, angeblich mehrfach an verschiedenen Orten begangen, nicht an die Hand. Diese Verfügung holte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ab. Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich obdachlos. Mit Schreiben vom 14. November 2019 an die Staatsanwaltschaft erhob er eine Beschwerde.